Schulordnung

Grundlage für die Unterrichtsverträge ist die gültige Fassung der Schulordnung und der Gebührenübersicht.

 

1. Teilnehmer

Die Teilnahme am Musikunterricht ist entsprechend dem Angebot für alle möglich.

 

2. Schuljahr

Das Schuljahr der FREIEN MUSIKSCHULE HEIDELBERG (nachfolgend FMH genannt) beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Die Schulhalbjahre dauern vom 1. Oktober bis zum 31. März und vom 1. April bis zum 30. September. Die Ferien- und Feiertagsregelungen der öffentlichen Schulen in Heidelberg gelten auch für die FMH, herausgegeben vom Schulamt der Stadt Heidelberg.

 

3. Aufnahme und Abmeldung

Anmeldung und Abmeldung erfolgen schriftlich und sind an die FMH zu richten. Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der FMH wirksam. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich. Der Unterrichtsbeginn kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen. Abmeldungen sind zum Ende eines jeden Schulhalbjahres möglich. Sie müssen der FMH spätestens 6 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein.

 

Für den Einzelunterricht gelten die ersten 4 Unterrichtsstunden als Probezeit. An deren Ende kann der Unterrichtsvertrag von beiden Seiten spätestens in der letzten Stunde der Probezeit schriftlich gekündigt werden.

 

4. Unterricht

Der Unterricht wird in den von der FMH bereitgestellten Unterrichts- räumen und in den dafür vorgesehenen Außenstellen gegeben. Eine grundlegende Voraussetzung für die Motivation und Freude an der Musik und einen anhaltenden Lernfortschritt ist regelmäßiges Üben. Hier ist das Einwirken der Eltern eine ebenso unterstützende wie notwendige Hilfe. Verhinderungen der Schüler sind den Lehrern rechtzeitig mitzuteilen und befreien nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr. Vernachlässigung des Unterrichts oder ungenügende Leistungen des Schülers berechtigen die Schulleitung zur Festsetzung einer erneuten Probezeit. Durch Absagen des Schülers ausgefallener Unterricht muss nicht nachgeholt werden. Ausgefallener Unterricht von Seiten des Lehrers wird möglichst nachgeholt. In begründeten Fällen (Erkrankung des Lehrers oder andere schulische Gründe) können bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühr. Längerer Unterrichts- ausfall wird nachgeholt oder durch andere Lehrer gegeben. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung nach vorhandenen Möglichkeiten.

 

5. Aufsicht

Aufsichtspflicht für die Musikschüler besteht nur während des Unterrichts in den dafür vorgesehenen Unterrichtsräumen.

 

6. Unterrichtsgebühr

Für die Teilnahme am Unterricht werden monatliche und umsatzsteu- erfreie Unterrichtsgebühren als Jahresgebühren privatrechtlicher Art vereinbart. Sie sind in der gültigen Gebührenübersicht der FMH geregelt. Die Zahlungspflicht besteht auch während der Schulferien. Die FMH kann in angemessenem Zeitraum die Unterrichtsgebühren zum Schulhalbjahresbeginn erhöhen.

 

7. Schuldner der Unterrichtsgebühren

Schuldner der privatrechtlichen Unterrichtsgebühren sind:

  • bei minderjährigen Schülern die Eltern

  • bei volljährigen Schülern der Schüler selbst

8. Fälligkeit der Unterrichtsgebühren

Die privatrechtlichen Gebühren entstehen ab Beginn des Unterrichts bzw. mit der Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Unterrichtsjahr. Für die Teilnahme am Unterricht und in den Ergänzungsfächern wer- den Jahresgebühren in 12 Teilbeträgen vereinbart. Die Teilbeträge sind am 1. eines jeden Monats zu bezahlen und erfolgen mit einer Einzugsermächtigung. Bei Rücklastschriften wird eine Bankgebühr von zurzeit € 6,00 berechnet.

 

Werden die Unterrichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, besteht kein Anspruch auf Unterricht. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren für ein volles Schulhalbjahr bestehen. In Ausnahmefällen kann die Unterrichts- gebühr auf Antrag und Nachweis von schwerwiegenden Gründen teilweise erlassen werden.

 

9. Weitere Absprachen

Der Schüler darf sich an öffentlichen Aufführungen nur nach vorhe- riger Zustimmung des Lehrers beteiligen.